Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 2. April 1996 wurde der Kostenschuldnerin für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von ... DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|