BFH - Beschluß vom 11.12.1997
VII R 132/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 735

BFH - Beschluß vom 11.12.1997 (VII R 132/97) - DRsp Nr. 1998/9024

BFH, Beschluß vom 11.12.1997 - Aktenzeichen VII R 132/97

DRsp Nr. 1998/9024

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996, BGBl I, 1810). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.

2. Ohne Bedeutung ist der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellte Antrag auf Streitwertrevision.