BFH - Beschluß vom 11.12.1997
VIII B 21/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 975

BFH - Beschluß vom 11.12.1997 (VIII B 21/97) - DRsp Nr. 1998/9025

BFH, Beschluß vom 11.12.1997 - Aktenzeichen VIII B 21/97

DRsp Nr. 1998/9025

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 und § 81 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen tatsächlich nicht vor.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel gestützt, so muß der Mangel nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines angebotenen Beweismittels erfordert daher grundsätzlich einen umfassenden Sachvortrag, aus dem sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung ergibt (vgl. hierzu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40). Hat dagegen das Finanzgericht (FG) selbst begründet, weshalb es einzelne Beweise nicht erhoben hat, ergeben sich die erheblichen Tatsachen bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil. Unter dieser Voraussetzung ist bereits die schlichte Rüge der mangelnden Beweiserhebung für die Geltendmachung des Verfahrensmangels ausreichend (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1992 VII B 62/91, BFH/NV 1993, 605; vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767, und vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518 unter 3. c dd).