BFH - Beschluss vom 11.12.2007
VIII B 90/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1642/06

BFH - Beschluss vom 11.12.2007 (VIII B 90/07) - DRsp Nr. 2008/4865

BFH, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 90/07

DRsp Nr. 2008/4865

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

A. Offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO)

1. Die Kläger rügen die Nichterhebung eines beantragten Zeugenbeweises durch Einvernahme eines Veranlagungsbeamten zu einem eventuellen Prüfhinweis und dessen Behandlung.

a) Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.; vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712).