I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Rügeführers abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 14. August 2007 X B 147/06 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verletzung des Klägers gemäß § 133a Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege in der Perpetuierung des Verstoßes des FG gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil dem Kläger darin Abhilfe gegen die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das FG-Urteil verwehrt worden sei. Nur durch die Wiedereröffnung des Hauptsacheverfahrens wäre dem Kläger Gelegenheit geboten worden, noch zu entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen vorzutragen.
II. Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
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