Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG und erzielte 1982 einen Gewerbeverlust in Höhe von... DM. Zu den Gesellschaftern der Klägerin gehörten 1982 als Kommanditisten die A (Anteil am Gewerbeverlust... DM), die B-GmbH (Anteil am Gewerbeverlust... DM) und die C-GmbH (Anteil am Gewerbeverlust... DM). Die B-GmbH und die C-GmbH schieden 1984 bzw. 1985 aus der KG aus. Den Abzug des Gewerbeverlustes nach § des Gewerbesteuergesetzes () ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrags 1987 nur bis zur Höhe des anteiligen Gewerbeertrags der A in Höhe von... DM zu. Die Verlustanteile der B-GmbH und der C-GmbH wurden beim Verlustabzug nicht berücksichtigt. Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid vom 24. Februar 1993 wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 1994 als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Einspruchsentscheidung als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
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