BFH - Beschluß vom 12.10.1988
I R 210/84
Normen:
FGO § 116 Nr. 5, § 145 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 489
BStBl II 1989, 110
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 12.10.1988 (I R 210/84) - DRsp Nr. 1996/13190

BFH, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen I R 210/84

DRsp Nr. 1996/13190

»Eine Rüge nach § 116 Nr. 5 FGO kann nicht auf die Rechtsbehauptung gestützt werden, die Kostenentscheidung des FG sei nicht begründet worden.«

Normenkette:

FGO § 116 Nr. 5, § 145 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht (FG) Köln gegen die Beklagte und Revisionsklägerin (Beklagte) wegen des Bescheides des Finanzamts (FA) vom 7. April 1978, durch den gegenüber dem Kläger eine israelitische Kultussteuer 1976 ursprünglich in Höhe von 4.093,70 DM festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung wurde am 27. Dezember 1982 auf 2.088,15 DM herabgesetzt. Der geänderte Bescheid wurde in das Klageverfahren vor dem FG übergeleitet (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG gab der Klage des Klägers am 13. Juni 1984 statt. Es hob den Bescheid des FA vom 27. Dezember 1982 auf, ohne die Revision zuzulassen. Der Beklagten wurde das Urteil am 11. August 1984 zugestellt. Sie legte am 6. September 1984 Revision ein, die sie am 21. September 1984 begründete.