BFH - Beschluß vom 12.11.1999
VI B 318/98

BFH - Beschluß vom 12.11.1999 (VI B 318/98) - DRsp Nr. 2000/801

BFH, Beschluß vom 12.11.1999 - Aktenzeichen VI B 318/98

DRsp Nr. 2000/801

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes.

Das FG hat ausführlich die Gründe dargelegt, warum die Rechtsverfolgung nicht erfolgversprechend erscheint. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlaß für eine abweichende Beurteilung. Der Senat hält die Ausführungen des FG für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).