BFH - Beschluss vom 12.11.2002
VIII B 129/02

BFH - Beschluss vom 12.11.2002 (VIII B 129/02) - DRsp Nr. 2003/388

BFH, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen VIII B 129/02

DRsp Nr. 2003/388

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verstoßen und dadurch einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise erhoben. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Schlüssigkeit der Rüge darzulegen (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, 638):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluss vom 5. Mai 1997 V B 63/96, BFH/NV 1997, 818).