BFH - Beschluß vom 12.12.1997
V B 46/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 861

BFH - Beschluß vom 12.12.1997 (V B 46/97) - DRsp Nr. 1998/9016

BFH, Beschluß vom 12.12.1997 - Aktenzeichen V B 46/97

DRsp Nr. 1998/9016

Gründe:

1. Die Verfahren wegen Gewinnfeststellung 1981 bis 1985, Gewerbesteuer 1982 bis 1984, Einheitswert 1983 bis 1985 sowie Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) für 1981 bis 1986 waren von dem Verfahren wegen Umsatzsteuer 1982 bis 1984 zu trennen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Angefochten ist eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu mehreren Steuern und Steuerfestsetzungen. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt nicht aufgrund des höchsten Streitwerts der Umsatzsteuer insgesamt zuständig. Zu den anderen Steuern/Feststellungen sind nicht nur solche Rechtsfragen streitig, die einheitlich zu entscheiden sind (Geschäftsverteilungsplan des BFH für 1997, BStBl II 1997, 104, Ergänzende Regelungen, I. Übergreifende Zuständigkeiten 1. und 3.).

2. Die auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat (hinsichtlich der Umsatzsteuersache) keinen Erfolg.

a) Die Rüge, das FG habe zu Unrecht die (beantragte) Vernehmung des Vaters der Klägerin zu 1. und/oder ihres Bruders im Ausland abgelehnt, führt nicht zur Zulassung der Revision.