BFH - Beschluß vom 12.12.1997
XI B 30/95

BFH - Beschluß vom 12.12.1997 (XI B 30/95) - DRsp Nr. 1998/9017

BFH, Beschluß vom 12.12.1997 - Aktenzeichen XI B 30/95

DRsp Nr. 1998/9017

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich behauptet, aber in keiner Weise dargelegt.

2. Mit seinem Vorbringen, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen, beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieser Verfahrensmangel kann nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

3. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Mangel der Vertretung geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe seinen Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt, rügt er gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Verfahrensmangel liegt indes nicht vor.