BFH - Beschluss vom 12.12.2002
V B 109/02

BFH - Beschluss vom 12.12.2002 (V B 109/02) - DRsp Nr. 2003/3107

BFH, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen V B 109/02

DRsp Nr. 2003/3107

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 4. November 1998 Aussetzungszinsen wegen Umsatzsteuer 1980 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fest. Den Bescheid hatte das FA dem Liquidator der Klägerin bekannt gemacht. Es wies den von dem Liquidator rechtzeitig eingelegten, aber nicht begründeten Einspruch durch die an diesen zugestellte Einspruchsentscheidung vom 3. März 1999 als unbegründet zurück.

Die rechtzeitig von der Klägerin durch ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. In der Urteilsbegründung wies es die Darlegungen der Klägerin zurück, dass der angefochtene Zinsbescheid nicht wirksam geworden sei, weil er dem Prozessbevollmächtigten, der Empfangsvollmacht gehabt habe, nicht bekannt gegeben worden sei. Das FG führte dazu aus, ein etwaiger Bekanntgabemangel sei geheilt worden, weil der Prozessbevollmächtigte den Zinsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung von dem Liquidator der Klägerin erhalten habe.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgezählten Zulassungsgründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.