BFH - Beschluss vom 12.12.2003
VII B 213/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 715/02

BFH - Beschluss vom 12.12.2003 (VII B 213/03) - DRsp Nr. 2004/2817

BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen VII B 213/03

DRsp Nr. 2004/2817

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob im April 2002 Klage gegen die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners, dass er die Steuerberaterprüfung 2001 nicht bestanden habe. Die Klageschrift enthielt nur den Antrag, die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären, ansonsten aber keine Begründung. Nachdem eine Aufforderung zur Klagebegründung unbeantwortet geblieben war, wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) aufgefordert, (u.a.) den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen; hierfür wurde gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist von einem Monat ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 8. Juni 2002 zugestellt. Die Klagebegründung ging jedoch erst am 10. Juli 2002 beim FG per Telefax ein.