BFH - Beschluss vom 12.12.2007
I B 192/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 602/03

BFH - Beschluss vom 12.12.2007 (I B 192/07) - DRsp Nr. 2008/6402

BFH, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen I B 192/07

DRsp Nr. 2008/6402

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin war vom Finanzgericht (FG) als Zeugin geladen worden. Nachdem sie zum angesetzten Termin nicht erschienen war, hat ihr das FG ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerdeschrift ist von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 auf die in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Bestimmungen hingewiesen. Dieses Schreiben hat sie nicht beantwortet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO auch für die Einlegung einer Beschwerde. Weitere zur Vertretung vor dem BFH zugelassene Personen benennen § 62a Abs. 2 FGO, der die Prozessvertretung durch bestimmte Gesellschaften betrifft, und der für die Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts geltende § 62a Abs. 1 Satz 3 FGO; beide Vorschriften sind im Streitfall nicht einschlägig.