I. Der Senat hat eine vom Rügeführer eingelegte Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg zurückgewiesen. Diese Entscheidung, der ein dieselbe Sache betreffender Gerichtsbescheid vorausgegangen war, erging gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04, juris). Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, dass ihm in folgenden Punkten das rechtliche Gehör versagt worden sei:
(1) Voraussetzungen für die Anwendung des § 126a FGO; (2) Behandlung der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Finanzbehörde einen erstmals ohne den Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid nicht innerhalb der in § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) genannten Frist in einem Folgebescheid auswertet; (3) die Anwendbarkeit des § 177 AO auf den entschiedenen Fall überhaupt und die Art und Weise seiner Anwendung.
Der Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Senat hat dem Rügeführer nicht das rechtliche Gehör versagt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|