BFH - Beschluss vom 12.12.2007
XI B 152/06
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 522/04

BFH - Beschluss vom 12.12.2007 (XI B 152/06) - DRsp Nr. 2008/3214

BFH, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XI B 152/06

DRsp Nr. 2008/3214

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG), also die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils rügen, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt insoweit nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 III B 98/06, BFH/NV 2007, 1528).

Demgegenüber haben die Kläger lediglich eine Rechtsfrage aufgeworfen, ohne die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache näher zu erläutern.

3. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen.