Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren.
Die Beschwerdebegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 27. Dezember 2006 ein und damit nachdem die Begründungsfrist bereits am 27. November 2006 abgelaufen war. Die Klägerin hat aber durch Vorlage entsprechender Schriftstücke zur Überzeugung des Senats glaubhaft dargelegt, am 20. November 2006 und damit rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist angefertigt und auch abgesandt zu haben. Bei Zugrundelegung dieses Geschehensablaufs war die Klägerin ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Einer Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben worden sei, bedurfte es nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2000 VII R 112/99, BFH/NV 2000, 1479, und vom 14. Februar 2002 I B 29/01, BFH/NV 2002, 1033).
Die Klägerin hat ferner, nachdem sie von dem Nichteingang ihres Fristverlängerungsantrags am 6. Dezember 2006 erfahren hatte, innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO Wiedereinsetzung beantragt und die Beschwerde begründet.
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