BFH - Beschluss vom 13.09.2002
III B 47/02

BFH - Beschluss vom 13.09.2002 (III B 47/02) - DRsp Nr. 2002/17741

BFH, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen III B 47/02

DRsp Nr. 2002/17741

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift nicht geltend. Eine schlüssige Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) enthält die Beschwerdeschrift ebenfalls nicht.