Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
a) Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur aufgeworfenen Rechtsfrage ist darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231).
Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.
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