Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) erfüllt nicht die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist daher unzulässig.
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