Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938).
2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen vorweggenommene betriebliche Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt werden können, auch wenn es sich um vergeblichen Aufwand handelt.
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