BFH - Beschluß vom 14.08.2001
II B 7/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 51

BFH - Beschluß vom 14.08.2001 (II B 7/01) - DRsp Nr. 2001/15960

BFH, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen II B 7/01

DRsp Nr. 2001/15960

Gründe:

I. In einem Finanzrechtsstreit wegen "Feststellung der Nichtigkeit von Unbedenklichkeitsbescheinigungen/Veräußerungsmitteilungen" infolge "Unbestimmtheit und/oder Unbegründetheit", den der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) unter dem Az. 1 K 1408/98 beim Finanzgericht (FG) Berlin führt, hat dieses den als Prozessvertreter aufgetretenen Beschwerdeführer zu 2 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, weil er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) befugt zu sein. Die Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung schloss es daraus, dass der Beschwerdeführer zu 2 den Kläger über drei Jahre hinweg in mindestens 25 allein von diesem betriebenen Verfahren vor dem FG vertreten hat oder noch vertritt.