BFH - Beschluß vom 14.10.1997
V E 2/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 350

BFH - Beschluß vom 14.10.1997 (V E 2/97) - DRsp Nr. 1998/9170

BFH, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen V E 2/97

DRsp Nr. 1998/9170

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1981 und 1983 erhoben. Das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) hob der Senat durch das am 15. Februar 1996 zugestellte Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94 (BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256) auf; die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Zugleich setzte der Senat gemäß §§ 13, 14 und 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Streitwert auf 386 005 DM fest.

Nachdem die Kostenschuldnerin die Klage mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 zurückgenommen hatte, stellte das FG mit Beschluß vom 26. Februar 1997 das Verfahren ein und legte der Kostenschuldnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens auf. Durch Kostenrechnung vom 5. Juni 1997 KostL 925/97 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Kostenschuldnerin zu zahlenden Gerichtskosten mit 10 342,50 DM an.