BFH - Beschluß vom 14.11.2000
III B 13/00

BFH - Beschluß vom 14.11.2000 (III B 13/00) - DRsp Nr. 2001/4343

BFH, Beschluß vom 14.11.2000 - Aktenzeichen III B 13/00

DRsp Nr. 2001/4343

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht schlüssig erhoben. Eine gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, erfordert die Angabe der Tatsachen, die es auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen, oder der zu erhebenden Beweise sowie die Darlegung, weshalb sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung oder eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, was sich bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern das Ergebnis vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1997 II B 3/97, BFH/NV 1998, 604, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.