1. Beschwerde des Beklagten
Es bedarf der grundsätzlichen Klärung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) stets dann nicht vorliegen, wenn sich das Kind aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt und unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, wobei es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit nicht ankommen soll (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.4 Abs. 5 Sätze 1 und 2, BStBl I 2004, 742, 768).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
2. Beschwerde der Klägerin
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an der Darlegung von Zulassungsgründen.
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