BFH - Beschluss vom 14.12.2004
VIII B 182/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4059/03

BFH - Beschluss vom 14.12.2004 (VIII B 182/04) - DRsp Nr. 2005/1913

BFH, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VIII B 182/04

DRsp Nr. 2005/1913

Gründe:

1. Beschwerde des Beklagten

Es bedarf der grundsätzlichen Klärung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) stets dann nicht vorliegen, wenn sich das Kind aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt und unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, wobei es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit nicht ankommen soll (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.4 Abs. 5 Sätze 1 und 2, BStBl I 2004, 742, 768).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

2. Beschwerde der Klägerin

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an der Darlegung von Zulassungsgründen.