BFH - Beschluss vom 14.12.2004
XI B 99/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3989/98

BFH - Beschluss vom 14.12.2004 (XI B 99/03) - DRsp Nr. 2005/2864

BFH, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen XI B 99/03

DRsp Nr. 2005/2864

Gründe:

Dem Kläger und Beschwerdeführer war für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren.

Die Beschwerdebegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 17. September 2003 ein und damit nachdem die Begründungsfrist bereits am 20. August 2003 abgelaufen war. Der Klägervertreter hat aber durch eidesstattliche Versicherungen zur Überzeugung des Senats glaubhaft dargelegt, am 11. August 2003 und damit rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist angefertigt und abgesandt zu haben. Einer Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben worden sei, bedurfte es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2000 VII R 112/99, BFH/NV 2000, 1479).