BFH - Beschluss vom 14.12.2007
III B 25/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 779
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4023/05

BFH - Beschluss vom 14.12.2007 (III B 25/07) - DRsp Nr. 2008/5068

BFH, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen III B 25/07

DRsp Nr. 2008/5068

Gründe:

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund eines Versehens der in seiner Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) --ohne den Umschlag der Postzustellungsurkunde-- erst am 2. Januar 2007 vorgelegt wurde. Er konnte daher davon ausgehen, dass ihm das FG-Urteil erst an diesem Tage zugestellt wurde.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, obwohl der Senat die Rechtsfrage, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bereits entschieden hat (Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883, und vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2007, 663). Denn gegen die Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, und in BFH/NV 2007, 663 sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07), so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist.