I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|