BFH - Beschluss vom 14.12.2007
V B 177/07
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 245/03

BFH - Beschluss vom 14.12.2007 (V B 177/07) - DRsp Nr. 2008/2981

BFH, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen V B 177/07

DRsp Nr. 2008/2981

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.