1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist unzulässig. Zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; ausführlich z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 3 und 49, m.w.N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1990 IX R 124/90, BFH/NV 1991, 545). Die Beschwerdeführerin zu 2 war nicht Beteiligte des Klageverfahrens.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers zu 1 (Kläger) hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form bezeichnet worden.
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