BFH - Beschluß vom 15.10.1997
IX B 54/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 481

BFH - Beschluß vom 15.10.1997 (IX B 54/97) - DRsp Nr. 1998/9165

BFH, Beschluß vom 15.10.1997 - Aktenzeichen IX B 54/97

DRsp Nr. 1998/9165

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 ist unzulässig. Zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; ausführlich z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 3 und 49, m.w.N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1990 IX R 124/90, BFH/NV 1991, 545). Die Beschwerdeführerin zu 2 war nicht Beteiligte des Klageverfahrens.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers zu 1 (Kläger) hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form bezeichnet worden.