BFH - Beschluss vom 15.10.2004
III B 2/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 94/00

BFH - Beschluss vom 15.10.2004 (III B 2/04) - DRsp Nr. 2004/20299

BFH, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen III B 2/04

DRsp Nr. 2004/20299

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit einer (weiteren) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit noch den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Sodann ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht.