Der Senat hat durch Beschluß die Beschwerde der Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) gegen eine Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Er hat darüber hinaus durch Beschluß einen Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller und beantragen "Berichtigung des Tatbestandes i.S. von § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwecks Beseitigung der entschiedenen Beschwerde-Unzulässigkeit, soweit Unrichtigkeiten in den zugrunde gelegten Tatbestands-Tatsachen vorliegen".
Der Antrag der Antragsteller auf Tatbestandsberichtigung der Beschlüsse kann keinen Erfolg haben. Für die beantragte Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil gegen die zuvor genannten Beschlüsse kein Rechtsmittel gegeben ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189, und vom 20. Dezember 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 559).
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