BFH - Beschluss vom 15.11.2007
IX E 11/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 800

BFH - Beschluss vom 15.11.2007 (IX E 11/07) - DRsp Nr. 2008/6117

BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX E 11/07

DRsp Nr. 2008/6117

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Einkommensteuer 1978 bis 1991 und Umsatzsteuer 1982 bis 1991. Ebenso beantragte sie dort für die seinerzeit anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe. Das FG lehnte die Anträge mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2002 8 V 767/02 und 8 S 2385/02 ab. Dabei wies das FG die Erinnerungsführerin in seinen Beschlüssen ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 3 bzw. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Dennoch legte die Erinnerungsführerin gegen die Beschlüsse des FG mit von ihr persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 8. September 2002 ausdrücklich als solche bezeichnete Beschwerden ein, welchen das FG mit Beschlüssen vom 2. Oktober 2002 und 26. November 2002 nicht abhalf und die es gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des X. Senats des BFH vom 21. Januar 2003 wurde die Erinnerungsführerin auf den beim BFH gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang sowie auf die Unanfechtbarkeit der FG-Beschlüsse hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerden gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen.