Der Tenor des Beschlusses über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom 6. August 1998 war gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Folge zu berichtigen, daß mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Frist zur Einlegung der Revision beginnt.
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