BFH - Beschluss vom 15.12.2003
IX K 7/03

BFH - Beschluss vom 15.12.2003 (IX K 7/03) - DRsp Nr. 2004/4465

BFH, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen IX K 7/03

DRsp Nr. 2004/4465

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2003 die Beschwerde u.a. des Antragstellers wegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten im Verfahren der sonstigen Beteiligten wegen Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. September 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in dem genannten Verfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründet seinen Restitutionsantrag damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die erkennenden Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden. Der Tatbestand des § 339 StGB sei durch willkürliche Verletzung der sich aus Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Vorlagepflicht erfüllt.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).