BFH - Beschluss vom 15.12.2003
X B 118/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5197/03

BFH - Beschluss vom 15.12.2003 (X B 118/03) - DRsp Nr. 2004/2282

BFH, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen X B 118/03

DRsp Nr. 2004/2282

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 mit Beschluss vom 4. Juli 2003 gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 31. Oktober 2003 ausgesetzt, um dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Einspruchsbearbeitung die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Bescheid vom 26. August 2003 hat das FA den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des FG.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.