BFH - Beschluss vom 15.12.2003
X E 1/03

BFH - Beschluss vom 15.12.2003 (X E 1/03) - DRsp Nr. 2004/1934

BFH, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen X E 1/03

DRsp Nr. 2004/1934

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Einkommensteuer 1978 bis 1991 und Umsatzsteuer 1982 bis 1991. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 ab. Dabei wies das FG die Kostenschuldnerin in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Dennoch legte die Kostenschuldnerin gegen den FG-Beschluss mit dem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 8. September 2002 eine ausdrücklich als solche bezeichnete Beschwerde ein, welcher das FG mit Beschluss vom 26. November 2002 nicht abhalf und die es gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 21. Januar 2003 wurde die Kostenschuldnerin auf den beim BFH gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang sowie auf die Unanfechtbarkeit des FG-Beschlusses vom 2. Oktober 2002 hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen.

Da die Kostenschuldnerin ihre Beschwerde aufrechterhielt, wurde das Rechtsmittel mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2003 als unzulässig verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Einspruchsführerin auferlegt.