BFH - Beschluss vom 15.12.2004
X S 8/04

BFH - Beschluss vom 15.12.2004 (X S 8/04) - DRsp Nr. 2005/2579

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen X S 8/04

DRsp Nr. 2005/2579

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage der Antragsteller ab, ohne die Revision zuzulassen. Wegen der Nichtzulassung der Revision war beim Senat ein Beschwerdeverfahren anhängig.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung abgelehnt, es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung gestützt.