FG Düsseldorf, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2153/04
BFH - Beschluss vom 16.11.2007 (VIII B 147/06) - DRsp Nr. 2008/4431
BFH, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 147/06
DRsp Nr. 2008/4431
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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