BFH - Beschluss vom 16.11.2007
X B 127/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 807/07

BFH - Beschluss vom 16.11.2007 (X B 127/07) - DRsp Nr. 2007/23626

BFH, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen X B 127/07

DRsp Nr. 2007/23626

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt zu Unrecht eine Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180). Das FG muss dabei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2005 V B 126/04, BFH/NV 2006, 557).