BFH - Beschluss vom 16.11.2007
X B 167/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 244
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2907/04

BFH - Beschluss vom 16.11.2007 (X B 167/07) - DRsp Nr. 2007/23627

BFH, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen X B 167/07

DRsp Nr. 2007/23627

Gründe:

I. Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2007 (zugestellt am 27. Juni 2007) hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 legten die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. In der Beschwerde werden das Gericht, Name und Anschrift der Kläger, Name und Anschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) angegeben. Dagegen fehlt die Angabe des dem anzufechtenden Urteil zugrunde liegenden Verfahrensgegenstands, und die Entscheidung des Gerichts wurde ohne Aktenzeichen und mit einem falschen Datum benannt. Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung war der Beschwerde nicht beigefügt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr das angefochtene Urteil nicht bezeichnet ist, wie dies § 116 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.