BFH - Beschluss vom 16.12.2003
VIII B 276/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 352/01

BFH - Beschluss vom 16.12.2003 (VIII B 276/02) - DRsp Nr. 2004/5347

BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VIII B 276/02

DRsp Nr. 2004/5347

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden.