I. Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt (XI B 193/03).
Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides 1994 vom 19. Oktober 1999 abgelehnt hat, beantragen die Antragsteller, die Vollziehung des Bescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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