Dieser Beschluß dient ausschließlich der Klarstellung. Die Formulierung der Vorlagefrage im Beschluß vom 9. September 1998 I R 6/96 (BFHE 187, 215, BStBl II 1999, 129) hat zu Mißverständnissen geführt (vgl. Meilicke, Betriebs-Berater 1999, 890; Hermanns, GmbH-Rundschau 1999, 1123).
Die Frage nach der Auslegung des Art. 177 bzw. jetzt Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften wurde dem Großen Senat nicht vorgelegt. Der I. Senat hat hierüber auf der Grundlage der --zweifelsfreien-- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften selbst entschieden (vgl. Vorlagebeschluß unter II. 3.).
Auch die Frage, ob Zweifel an der Auslegung des Art. 20 Abs. 1 und 2 der Bilanzrichtlinien im Zusammenhang mit der Rechtsproblematik im Ausgangsfall (Passivierung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten; Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten) bestehen, hat der vorlegende Senat in eigener Zuständigkeit geprüft und bejaht (Vorlagebeschluß unter II. 4.). Sie wurde daher dem Großen Senat nicht vorgelegt.
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