BFH - Beschluß vom 17.12.1997
III B 155/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 850

BFH - Beschluß vom 17.12.1997 (III B 155/96) - DRsp Nr. 1998/9004

BFH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen III B 155/96

DRsp Nr. 1998/9004

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Aus der Beschwerdebegründung muß hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Der Beschwerdeführer muß dazu auch darauf eingehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage, umstritten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1995 VIII B 81/94, BFH/NV 1995, 711).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.