BFH - Beschluss vom 17.12.2002
X S 7/02

BFH - Beschluss vom 17.12.2002 (X S 7/02) - DRsp Nr. 2003/3095

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen X S 7/02

DRsp Nr. 2003/3095

Gründe:

I. Der Antragsteller persönlich stellte mit einem am 5. November 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht näher bezeichneter Steuerbescheide. Mit demselben Schriftsatz legte er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ein und begehrte zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Nach einem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 15. November 2002 auf die vor dem BFH bestehende Vertretungspflicht ging am 9. Dezember 2002 ein --nicht unterschriebener und am Wohnort des Antragstellers in R abgesandter-- Schriftsatz mit dem Briefkopf einer "E-Ltd." mit angegebenem Sitz in London/Großbritannien ein. Darin wurden die genannten Anträge wiederholt.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

1. Der Antrag ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Antragsteller sich bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen hat vertreten lassen.