BFH - Beschluss vom 17.12.2003
IV B 65/02
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3975/00

BFH - Beschluss vom 17.12.2003 (IV B 65/02) - DRsp Nr. 2004/4943

BFH, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IV B 65/02

DRsp Nr. 2004/4943

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, fehlt es an substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist, sowie an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).