BFH - Beschluss vom 17.12.2003
VII B 281/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 866/03

BFH - Beschluss vom 17.12.2003 (VII B 281/03) - DRsp Nr. 2004/4451

BFH, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen VII B 281/03

DRsp Nr. 2004/4451

Gründe:

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Juli 2003 ergangenem Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Vollstreckungsschutz als unzulässig abgewiesen. In den Urteilsgründen lehnt das FG zugleich den Antrag des Klägers auf Terminverlegung ab, weil erhebliche Gründe, die eine Terminverlegung gebieten würden, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht rügt. In der Beschwerdebegründung macht er geltend, er habe zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2003, 10.45 Uhr, ausweislich der in seinem Verlegungsantrag angegebenen Gründe nicht erscheinen können. Die Abweisung der Klage durch das FG sei ein eklatanter Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Untersuchungsprinzip des § 88 der Abgabenordnung (AO 1977).

Ungeachtet des Mangels in der Darlegung des von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 96 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die Beschwerde unbegründet.