BFH - Beschluss vom 17.12.2004
II B 128/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 53/04

BFH - Beschluss vom 17.12.2004 (II B 128/04) - DRsp Nr. 2005/3141

BFH, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen II B 128/04

DRsp Nr. 2005/3141

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 22. November 2002 des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehe.

Die Antragstellerin legte durch ihren Prozessbevollmächtigten, der zugleich Gesellschafter der Antragstellerin ist, Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft ist (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).