BFH - Beschluss vom 17.12.2007
VII B 124/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2791/06

BFH - Beschluss vom 17.12.2007 (VII B 124/07) - DRsp Nr. 2008/4858

BFH, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen VII B 124/07

DRsp Nr. 2008/4858

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids erhebliche Steuerrückstände gehabt habe, die das Finanzamt vergeblich versucht habe beizutreiben. Der Kläger habe weder dargelegt noch sei es erkennbar, wie und in welchem konkreten Zeitraum er die Verbindlichkeiten zurückführen wolle. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe die schlechte Vermögenssituation fortbestanden und es sei der Vermögensverfall überdies zu vermuten, weil in der Zwischenzeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei, zumal er seinen eigenen steuerlichen Pflichten nicht nachkomme.