BFH - Beschluss vom 17.12.2007
VII B 157/07
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 2101/06 StB - 15.6.2007,

BFH - Beschluss vom 17.12.2007 (VII B 157/07) - DRsp Nr. 2008/4625

BFH, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen VII B 157/07

DRsp Nr. 2008/4625

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 19. April 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen und der Kläger deshalb in das vom Insolvenzgericht zuführende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insoweit zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit Lohnsteuer und Umsatzsteuer in erheblicher Höhe nicht an das Finanzamt abgeführt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der -- --) stützt.